§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "i.d.a. – informieren, dokumentieren, archivieren. Dachverband deutschsprachiger Lesben/Frauenarchive und -bibliotheken". Mit der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
(2) Sein Sitz ist Bonn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Lesben/Frauenarchiven und -bibliotheken sowie -informations-, -forschungs- und -dokumentationsstellen im deutschsprachigen Raum.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von feministischer Wissenschaft, Forschungs- und Bildungsarbeit. Diesem Vereinszweck dienen auch die Projekte, die in Trägerschaft von i.d.a. eingerichtet werden.
(3) Der Verein vertritt bei Wahrung der Selbständigkeit seiner Mitglieder deren gemeinsame Interessen in der Öffentlichkeit. Der Verein wirkt durch eigene Maßnahmen und Unterstützung der Maßnahmen seiner Mitglieder auf Gesetzgebung, Regierung und gesellschaftlich relevante Gruppen in Bund und Ländern ein. Seine Aufgaben sind insbesondere die Vernetzung der Lesben/Frauenarchive und -bibliotheken, die Einwerbung von Forschungsmitteln und die praktische, ideelle und finanzielle Förderung der Mitglieder. Er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Verein 'Safia – Lesben organisieren ihr Alter e.V.' zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins i.d.a. sind die an der Gründung des Vereins Beteiligten sowie die gemäß der Satzung aufgenommenen Einrichtungen und Personen.
(2) Es gibt zwei Möglichkeiten der Mitgliedschaft in i.d.a.:
- Mitglied können deutschsprachige Lesben/Frauenarchive, -bibliotheken und -dokumentationsstellen werden, die den Vereinszweck anerkennen und sich für seine Förderung einzusetzen bereit sind.
- Mitglied können weibliche Einzelpersonen werden, die den Vereinszweck anerkennen und sich für seine Förderung einsetzen. Sie können als Delegierte einer Institution aus dem in § 2 (1) genannten Bereich fungieren, der es selbst nicht möglich ist, die Mitgliedschaft zu erwerben. Die beiden Formen der Mitgliedschaft sind nur alternativ möglich. Beide Formen der Mitgliedschaft werden im Folgenden unter der Bezeichnung "Mitglied" gefasst.
(3) Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand legt den Antrag sowie sein Votum der nächsten Mitgliederversammlung vor.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme mit Zweidrittel-Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus dem Verein i.d.a. muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(2) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Ausschlussgründe sind insbesondere:
- vereinsschädigendes Verhalten,
- Nichtzahlung der Beiträge gemäß § 5,
- bei Organisationen die Aufgabe des unter §3, Abs. 2 a definierten Arbeitsfeldes.
(3) Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung seit seinem Eingang mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Dem Mitglied muss die Gelegenheit gegeben werden, vor seinem Ausschluss von der Mitgliederversammlung persönlich angehört zu werden.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge für den Verein erhoben. Die Höhe der Beiträge, Zahlungszeitpunkt und Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung fest. Wird der Zahlungszeitpunkt um mehr als drei Monate überschritten, so stellt dies einen Ausschlussgrund dar.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins i.d.a.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann auch virtuell durchgeführt werden.
(3) Sie wird schriftlich durch den Vorstand einberufen. Der Termin wird nach Möglichkeit auf der vorherigen Mitgliederversammlung abgesprochen. In der Einladung wird die Tagesordnung mitgeteilt. Sie muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen.
(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn drei der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlussfassung über:
- Anträge einzelner Mitglieder oder des Vorstandes,
- Grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins,
- Bestimmung der Richtlinien für die Vorstandsarbeit,
- Haushaltsplan,
- Mitgliedsbeitrag,
- Aufnahme und Beendigung einer Mitgliedschaft,
- Satzungsänderungen,
- Geschäftsordnung.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme; jede Einrichtung wird durch eine Delegierte repräsentiert.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit. Ein schriftliches Votum ist möglich.
(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten.
(11) Wenn grundsätzliche Belange eines Mitgliedes betroffen sind, kann dieses den Aufschub einer Beschlussfassung beantragen. Diesem Antrag muss einmal stattgegeben werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen.
(2) Die Vorstandsmitglieder sollen drei verschiedenen Einrichtungen angehören und fungieren als gleichberechtigte Sprecherinnen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes jedenfalls im Amt.
(4) Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wiederwahl ist möglich.
(5) Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemäß § 26 BGB durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann die Arbeiten auf eine Geschäftsführung übertragen. Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand selbst; er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse müssen schriftlich festgehalten werden.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 9 Projekte des Vereins i.d.a.
Projekte des Vereins i.d.a. sind der META-Katalog und das Digitale Deutsche Frauenarchiv (DDF). Das DDF ist das interaktive Fachportal der deutschsprachigen Lesben- und Frauenbewegungsgeschichte. Das DDF wird durch drei Gremien beratend begleitet:
- die Fachkommission: ein beratendes Gremium mit gewählten Vertreter*innen aus den Reihen der Mitgliederversammlung von i.d.a.;
- den Wissenschaftlichen Beirat: ein beratendes Gremium ohne Entscheidungsbefugnis, in den Vertreter*innen aus Wissenschaft und Gesellschaft vom i.d.a.-Vorstand berufen werden;
- die Jury, die Entscheidungen über die Projektförderung im DDF treffen kann. Regularien zu den drei Gremien und zum DDF selbst sind in eigenen Geschäftsordnungen festgelegt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Zur Annahme des Beschlusses über die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Ein schriftliches Votum ist nach rechtzeitiger vorheriger Bekanntgabe der Entscheidungsvorlage möglich.
Stand: 2022